Rente, Rentenbescheid

Kosten der Rentenberatung sind steuerlich absetzbar !

Wenn Sie Ihren Rentenbescheid bei einem unabhängigen Rentenberater prüfen oder sich von diesem bei der sozialgerichtlichen Durchsetzung von Rentenansprüchen vertreten lassen, kann sich dies auf Ihre Einkommenssteuerveranlagung positiv auswirken. Eines ist klargestellt, viele Rentnerinnen und Rentner unterliegen der Einkommenssteuerpflicht. Zum einen steigen die Renten und zum anderen kommt es immer auf den Zeitpunkt des Renteneintritts an. Die steuerliche Absetzbarkeit von Honoraren der Rentenberater geht aus dem Rundschreiben des Bundesfinanzministerium-Schreiben vom 20.11.1997, abgedruckt im Bundessteuerblatt 1998 Band I Seite 126, hervor. Diese Verwaltungsanweisungen wurden zuletzt mit Rundschreiben vom 9. April 2013 des Bundesfinanzministerium bestätigt. Es geht um vor allem die Bereiche:
  • gesetzliche Rentenversicherung
  • Rürup-Rente, Basisrente
  • berufsständisches Versorgungswerk
  • Beamtenversorgung
Sind die Honorare niedriger als 102 €, verbleibt es bei diesem pauschalen Anrechnungsbetrag. Über den Pauschbetrag kommen Sie vor allem dann, wenn Ihnen Steuerberatungs-, Rechtsanwalts- oder Sozialgerichtskosten im Zusammenhang mit der Durchsetzung eines Rentenanspruchs entstanden sind. Steht den Kosten noch keine Rentenzahlung gegenüber, dann setzen Sie die Kosten bereits in dem Jahr der Verausgabung als vorweggenommene Werbungskosten bei den »Sonstigen Einkünften« an. Der Autor ist gerichtlich zugelassener Rentenberater und Rechtsanwalt und betreibt als Inhaber eine Rentenberatungs-und Fachanwaltskanzlei für Sozialrecht.
@ ad-hoc-news.de | 29.03.15 15:58 Uhr