Maja T.: Berufungsgericht in Budapest senkt Haftstrafe auf sieben Jahre
Veröffentlicht am: 30.09.2026 um 15:13 Uhr | dpa, AD HOC NEWSDas Berufungsgericht in Budapest hat die Haftstrafe für die non-binäre Person Maja T. aus Jena von ursprünglich acht auf sieben Jahre verringert.
Richter sehen Strafmaß der ersten Instanz als überhöht an
Maja T. war wegen schwerer tätlicher Angriffe auf mutmaßliche Rechtsextremisten in Ungarn angeklagt. Die bereits in Untersuchungshaft verbrachte Zeit wird von der Haftstrafe abgezogen, wie Richter Geza Szalai erklärte.
Nach Darstellung des Richters näherte sich Maja T. in Budapest einer Gruppe, die auf ein Opfer einschlug. Daran habe sich die angeklagte Person nicht beteiligt, sondern sich entfernt, ein weiteres Opfer verfolgt und versucht, dieses zu schlagen. Der Versuch sei nicht gelungen.
Staatsanwaltschaft hatte mindestens 13 Jahre gefordert
Das Gericht hielt fest, Maja T. habe planmäßig als Teil einer kriminellen Vereinigung gehandelt. Zugleich habe die erste Instanz diesen Umstand beim Strafmaß überbewertet. In Ungarn können vollzogene und versuchte lebensgefährliche Körperverletzungen mit zwei bis acht Jahren Haft bestraft werden; für die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sind zwei bis 16 Jahre vorgesehen.
Im Februar war Maja T. in erster Instanz zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Die Verteidigung hatte auf Freispruch plädiert. Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst die Höchststrafe von 24 Jahren verlangt und im Berufungsverfahren mindestens 13 Jahre sowie eine Verschärfung des Strafvollzugs gefordert.
Verlegung nach Deutschland möglich
Eine Haft im sogenannten Zuchthaus hätte in Ungarn weniger Bewegungsfreiheit und erschwerte Möglichkeiten einer vorzeitigen Entlassung bedeutet. Maja T. kann nun beantragen, die Strafe in Deutschland zu verbüßen, sagte der deutsche Verteidiger Maik Elster nach dem Urteil. Über weitere Schritte solle umgehend beraten werden.
Hintergrund sind Gewalttaten beim „Tag der Ehre“
Die vorgeworfenen Taten stehen im Zusammenhang mit gewalttätigen Aktivitäten einer deutschen Antifa-Gruppierung. Im Februar 2023 hatten zahlreiche Antifaschisten in Budapest gegen den von Rechtsextremen organisierten sogenannten „Tag der Ehre“ demonstriert.
Die Verteidigung zweifelte unter anderem die Identifizierung auf Überwachungsvideos an. Zudem sei nicht erwiesen, dass der in Budapest aktive Antifa-Täterkreis eine kriminelle Vereinigung im strafrechtlichen Sinn gebildet habe. Auch die Beweislage zu möglichen Waffen und die Verfügbarkeit sämtlichen relevanten Materials in deutscher Übersetzung wurden beanstandet.
Auslieferung war laut Bundesverfassungsgericht rechtswidrig
Maja T. war im Dezember 2023 in Berlin festgenommen und im Juni 2024 von Deutschland nach Ungarn ausgeliefert worden. Das Bundesverfassungsgericht bewertete die Auslieferung in dieser Form als rechtswidrig, weil das zuständige Berliner Kammergericht die Haftbedingungen in Ungarn für die non-binäre Person nicht ausreichend geprüft habe.
Bei der Urteilsverkündung waren unter anderem der Grünen-Politiker Helge Limburg und der Linken-Politiker Martin Schirdewan anwesend. Beide begrüßten die Strafminderung. Schirdewan bezeichnete das erstinstanzliche Verfahren als „Schauprozess“ und nannte die Korrektur ein wichtiges, aber unzureichendes Signal. Limburg forderte eine schnelle Rücküberführung nach Deutschland sowie disziplinarische Konsequenzen in Berlin und Sachsen.
Rechtlicher Kern des Verfahrens
Das Berufungsgericht begründete die Strafminderung damit, dass die erste Instanz die planmäßige Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung beim Strafmaß überbewertet habe. Zugleich blieb die Verurteilung wegen versuchter lebensgefährlicher Körperverletzung bestehen. Die bisherige Untersuchungshaft wird angerechnet.
Der Fall reicht über die konkrete Strafhöhe hinaus, weil die Auslieferung von Maja T. nach Ungarn in Deutschland später als rechtswidrig bewertet wurde. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete, das Berliner Kammergericht habe die Haftbedingungen für die non-binäre Person nicht ausreichend geprüft. Damit steht neben dem ungarischen Urteil auch die Frage im Raum, wie Deutschland mit einem bereits abgeschlossenen, aber verfassungsrechtlich problematischen Auslieferungsverfahren umgeht.
Mögliche Verlegung nach Deutschland
Nach dem Urteil kann Maja T. die Verlegung zur Haftverbüßung nach Deutschland beantragen. Für die betroffene Person wäre das praktisch bedeutsam, weil die Haftbedingungen und die weitere Betreuung dann im deutschen Strafvollzug geregelt würden. Eine solche Verlegung ersetzt jedoch nicht die ungarische Verurteilung, sondern betrifft grundsätzlich nur den Ort der Vollstreckung.
Politisch dürfte der Fall deshalb weiter nachwirken. Die Debatte verbindet Fragen der grenzüberschreitenden Strafverfolgung, der Haftbedingungen, der Verfahrensrechte und des Umgangs mit politisch aufgeladenen Gewalttaten. Für die Öffentlichkeit bleibt entscheidend, wann das Urteil rechtskräftig wird und ob anschließend tatsächlich ein Antrag auf Überstellung gestellt und bewilligt wird.
Pressespiegel: Einigkeit, Unterschiede und offene Fragen
n-tv: „Sieben statt acht Jahre Haft: Ungarisches Gericht verringert Strafe für Maja T.“ (30.09.2026)
Der Bericht bestätige die Verringerung der Haftstrafe von acht auf sieben Jahre und hebe hervor, die Staatsanwaltschaft habe mindestens 13 Jahre sowie einen strengeren Vollzugsstatus verlangt. Anders als die dpa-Meldung betone der Artikel, das Berufungsgericht habe eine Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verneint; zudem stelle er die Einwände der Verteidigung ausführlicher dar.
Der Artikel bestätige das Strafmaß und stelle die mögliche Rücküberstellung nach Deutschland in den Mittelpunkt. Nach Darstellung des Berichts könne eine Verlegung nach Rechtskraft des Urteils erfolgen; offen bleibe, wann die Entscheidung rechtskräftig werde und ob der Antrag tatsächlich gestellt und bewilligt werde.
Beide Berichte bestätigten die Strafminderung und die Vorgeschichte der umstrittenen Auslieferung. Einen unterschiedlichen Schwerpunkt setzten sie bei den Gründen der Entscheidung: Während n-tv die strafrechtlichen Vorwürfe und Verteidigungseinwände ausführlicher darstelle, konzentriere sich der Tagesspiegel stärker auf die mögliche Haftverbüßung in Deutschland.
