Strafprozess Ungarn, politisch motivierte Gewalt

Brisanter Berufungsprozess Maja T.: Staatsanwaltschaft fordert mehr als 13 Jahre Haft und Zuchthaus

Veröffentlicht am: 18.09.2026 um 15:23 Uhr | dpa, AD HOC NEWS
In Budapest hat das Berufungsverfahren gegen die aus Jena stammende non-binäre Aktivistin Maja T. begonnen. Die Staatsanwaltschaft verlangt eine deutlich längere Haftstrafe und eine Verschärfung des Strafvollzugs, während die Verteidigung Freispruch erreichen will.
In Ungarn hat das Berufungsverfahren gegen die non-binäre Person Maja T. aus Deutschland begonnen. - Bild: Pavel Bogolepov/AP/dpa

Im Berufungsprozess gegen die in Ungarn verurteilte Aktivistin Maja T. fordert die Staatsanwaltschaft eine deutlich längere Haftstrafe und eine Verschärfung des Strafvollzugs.

Berufungsverfahren in Budapest gestartet

Sieben Monate nach der Verurteilung von Maja T. zu acht Jahren Haft hat in Budapest das Berufungsverfahren begonnen. Die non-binäre Person aus Jena, die der linken Szene zugerechnet wird, war im Februar in erster Instanz wegen schwerer tätlicher Angriffe auf mutmaßliche Rechtsextremisten in Ungarn schuldig gesprochen worden. Die vorgeworfenen Taten stehen im Zusammenhang mit gewalttätigen Aktivitäten einer deutschen Antifa-Gruppierung, gegen deren Mitglieder inzwischen auch in Deutschland Urteile gefällt wurden.

Staatsanwaltschaft drängt auf höhere Strafe

Im Berufungsverfahren verlangt die Staatsanwaltschaft nun mehr als 13 Jahre Haft. Den genauen Strafantrag benannte sie nicht, was nach Angaben von Experten der üblichen Praxis in Ungarn entspricht. Der Strafrahmen für die angeklagten Taten reicht von zwei bis 24 Jahren Haft. Zudem fordert die Anklage, dass Maja T. die Strafe nicht in einem gewöhnlichen Gefängnis, sondern in einem sogenannten Zuchthaus verbüßen soll.

Ein Zuchthaus bedeutet im ungarischen System weniger Bewegungsfreiheit innerhalb der Anstalt und erschwert die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung. Der Staatsanwalt kritisierte, das Gericht erster Instanz habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die tatverdächtige Person mögliche lebensgefährliche Verletzungen ihrer Opfer billigend in Kauf genommen habe.

Verteidigung sieht Beweise als unzureichend

Die Verteidigung hält der Anklage entgegen und plädiert auf Freispruch. Der Verteidiger argumentiert, die Identifizierung von Maja T. auf Straßenüberwachungsvideos vom Tatort sei nicht eindeutig. Außerdem sei nicht bewiesen, dass der in Budapest aktive Antifa-Täterkreis eine vom Strafrecht definierte kriminelle Vereinigung bilde.

Nach Darstellung der Verteidigung hat der medizinische Sachverständige vor Gericht keine eindeutigen Belege dafür erbracht, dass die Opfer mit Waffen wie Schlagstöcken angegriffen worden seien. Zudem seien die Verfahrensrechte von Maja T. verletzt worden, weil ihr nicht sämtliches relevante Material in deutscher Übersetzung zur Verfügung gestanden habe.

Auslieferung aus Deutschland und verfassungsrechtliche Kritik

Maja T. war im Dezember 2023 in Berlin festgenommen und im Juni 2024 von Deutschland an Ungarn ausgeliefert worden. Das Bundesverfassungsgericht bewertete diese konkrete Auslieferung im Nachhinein als rechtswidrig. Das zuständige Kammergericht habe die Haftbedingungen in Ungarn für die non-binäre Person nicht ausreichend überprüft, entschied das höchste deutsche Gericht.

Mit einem rechtskräftigen Berufungsurteil im Fall Maja T. wird nach Angaben aus Ungarn am 30. September gerechnet.

Politisch brisantes Verfahren mit Signalwirkung

Der Berufungsprozess gegen Maja T. in Budapest steht an der Schnittstelle von Strafverfolgung, Innenpolitik und Grundrechtsdebatten. Die vorgeworfenen Angriffe auf mutmaßliche Rechtsextremisten sind eingebettet in eine seit Jahren aufgeheizte Auseinandersetzung zwischen extrem rechter und militanten linken Szenen in mehreren europäischen Ländern. Dass eine Person aus Deutschland für Taten in Ungarn verurteilt wurde, macht den Fall zu einem Beispiel grenzüberschreitender politisch motivierter Kriminalität.

Besondere Aufmerksamkeit erfährt das Verfahren, weil die Angeklagte als non-binäre Person gilt und der linken Szene zugerechnet wird. Die Forderung der Staatsanwaltschaft nach mehr als 13 Jahren Haft und einer Unterbringung im ungarischen Zuchthaus wirft ein Schlaglicht auf Unterschiede zwischen deutschen und ungarischen Strafvollzugsstandards. Ein Zuchthaus bedeutet in Ungarn erheblich eingeschränkte Bewegungsfreiheit und erschwerte vorzeitige Entlassung, was in Deutschland politisch und juristisch besonders kritisch diskutiert wird.

Deutsch-ungarische Spannungen und rechtsstaatliche Fragen

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Auslieferung von Maja T. in ihrer konkreten Ausgestaltung als rechtswidrig zu bewerten, verschärft die Debatte zusätzlich. Sie berührt die Frage, wie deutsche Gerichte Haftbedingungen in anderen EU-Staaten prüfen müssen, wenn sie über Auslieferungen entscheiden. Zugleich stellt sich für viele Beobachter die Frage, ob ein rechtskräftiges Urteil in Ungarn Auswirkungen auf mögliche weitere Verfahren in Deutschland oder auf politische Initiativen gegen extremistische Gewalt haben könnte.

Mit Blick auf das erwartete Berufungsurteil Ende September dürfte der Ausgang des Verfahrens sowohl in linken als auch in rechten Milieus aufmerksam verfolgt werden. Eine deutliche Strafverschärfung könnte als Signal verstanden werden, dass der ungarische Staat militante linke Gewalt hart sanktioniert. Ein Freispruch oder eine mildere Entscheidung würde hingegen Debatten über die Beweislage, die Einstufung des Täterkreises und die Grenzen legitimer politischer Protestformen weiter befeuern.

Bedeutung für die deutsche Öffentlichkeit

Für Leserinnen und Leser in Deutschland ist der Fall auch deshalb bedeutsam, weil er zeigt, welche Konsequenzen politisch motivierte Gewalt jenseits nationaler Grenzen haben kann. Die bereits ergangenen Urteile gegen andere Mitglieder der Antifa-Gruppierung in Deutschland und das nun laufende Berufungsverfahren in Ungarn verdeutlichen, dass Ermittlungsbehörden grenzüberschreitend agieren und Gerichte in verschiedenen Staaten unabhängig voneinander harte Sanktionen verhängen können. Zugleich rückt der Fall die Frage in den Vordergrund, wie der Rechtsstaat mit Personen umgeht, die sich selbst nicht in die klassischen Geschlechterkategorien einordnen, und ob Haftbedingungen im Ausland diesem Anspruch gerecht werden.

Disclaimer...
de | ausland | 70125719 |