Preisgelder, Berufsreiter

Preisgelder Berufsreiter: Umsatzsteuer bleibt fällig bei Leistungsverträgen

09.06.2026 - 20:48:41 | boerse-global.de

Preisgelder für Platzierungen sind laut BMF-Schreiben umsatzsteuerfrei, doch bei Zusatzleistungen droht Steuerpflicht für Berufsreiter.

Berufsreiter und Umsatzsteuer: Preisgelder meist steuerfrei
Preisgelder - Nahaufnahme der behandschuhten Hand eines Jockeys, die die Zügel eines Pferdes bei einem Reitsportturnier hält, mit verschwommenem Hintergrund. 09.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Die Erfolge beim Frühjahrs Meeting in Baden-Baden-Iffezheim oder den Deutschen Meisterschaften in Balve werfen eine Frage auf: Müssen Berufsreiter auf ihre Preisgelder Umsatzsteuer zahlen?

Isabell Werth feierte in Balve ihren 20. DM-Titel, Christian Kukuk wurde neuer Deutscher Meister der Springreiter. Doch während die sportlichen Glanzlichter leuchten, beschäftigt die Steuer die Branche.

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Grundsatz: Preisgelder sind steuerfrei

Nach aktueller Rechtslage müssen Berufsreiter auf gewonnene Prämien im Regelfall keine Umsatzsteuer abführen. Das stellte das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 3. November 2025 klar.

Die Verwaltungsanweisung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2020 und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Februar 2023. Der Kern: Preisgelder, die für eine bestimmte Platzierung gezahlt werden, sind kein steuerpflichtiger Leistungsaustausch. Anders sieht es nur aus, wenn die Zahlung bereits für die bloße Teilnahme erfolgt.

Die Regelung ist im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Abschnitt 1.1 Abs. 24 verankert. Für die Praxis heißt das: Wer beim Longines Balve Optimum oder bei Galopprennen in Iffezheim gewinnt, behält das Geld – solange keine feste Antrittsgage oder andere Gegenleistungen vereinbart wurden.

Wann wird es kompliziert?

Die Steuerfreiheit hat Grenzen. Preisgelder können umsatzsteuerpflichtig werden, wenn sie Teil eines umfassenden Leistungsvertrags sind.

Konkret: Vereinbart ein Reiter neben der Turnierteilnahme zusätzliche Dienstleistungen wie Pferdetraining oder Unterbringung, wird das Preisgeld als Teil des Entgelts für eine Gesamtdienstleistung gewertet. Dann wird die Steuer fällig.

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Unternehmer im Reitsport müssen genau prüfen, ob die Zahlung ausschließlich für den sportlichen Erfolg oder als Vergütung für eine vereinbarte Leistung erfolgt. Die Einordnung hat direkte Auswirkungen auf die Vorsteuerabzugsberechtigung und die Rechnungsstellung gegenüber Veranstaltern.

Der fiskalische Druck bleibt hoch

Die korrekte Handhabung der Umsatzsteuer ist auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Steuerstatistiken relevant. 2025 beliefen sich die Mehrwertsteuereinnahmen in Deutschland auf 310,2 Milliarden Euro – rund 31,3 Prozent der gesamten Steuereinnahmen.

Die Finanzbehörden halten den Kontrolldruck hoch. Im selben Zeitraum führten sie bundesweit 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch. Das Mehrergebnis: rund 1,69 Milliarden Euro.

Neue Regeln ab 2026

Seit dem 1. Januar 2026 müssen Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, Nachweise für Vorsteuervergütungen digital über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern einreichen.

Ebenfalls seit Jahresbeginn gilt: Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie wurde dauerhaft festgeschrieben. Das betrifft auch Bewirtungsleistungen bei Reitsportveranstaltungen.

Während der sportliche Betrieb bei der Großen Woche in Baden-Baden Ende August 2026 weitergeht, bleibt die präzise Dokumentation der Zahlungsströme für Berufsreiter und Rennställe unerlässlich. Die neugefassten Verwaltungsrichtlinien verlangen klare Nachweise – und die Finanzämter schauen genau hin.

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