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Forderung von Verbraucherschützern: Leerverkäufe während Corona-Krise verbieten

18.03.2020 - 15:43:08

Angesichts der Corona-Krise verlangen Verbraucherschützer von Bundesfinanzminister Scholz ein Verbot von Finanzwetten auf deutsche Aktien.

Gerhard Schick, Vorstand der Verbraucherschutz-Initiative „Bürgerbewegung Finanzwende“ sagte der Funke-Mediengruppe (Veröffentlichung in den Donnerstagsausgaben) und bis 2018 Bundestagsabgeordneter der Grünen, dass es in Krisenzeiten unerträglich sei, dass Akteure an den Finanzmärkten durch Leerverkäufe auch noch „absahnen“ und Profit aus der schwierigen Situation ziehen. Die „Bürgerbewegung Finanzwende“ setzt sich für eine nachhaltig betriebene Finanzwirtschaft ein.

Nach den Kursstürzen an den internationalen Börsen haben Spanien, Italien, Frankreich und Belgien Wettgeschäfte auf weitere Kursverluste vollständig oder teilweise verboten. Für den Finanzplatz Deutschland seien hingegen, so Schick, noch keinerlei vergleichbare Maßnahmen ergriffen worden. Bundesfinanzminister Scholz, so fordert der grüne Verbraucherschützer, solle die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anweisen, Börsengeschäfte, die die Krisensituation verschärfen, zu untersagen - so wie es die nationalen Aufsichtsbehörden anderer Staaten bereits getan hätten.

Anzustreben ist nach Meinung von Gerhard Schick ein in Europa einheitliches Verfahren. Vorrangig sollten die nicht gedeckten Leerverkäufe von Bankschuldverschreibungen eingestellt werden.

Der seinerzeitige Bundesfinanzminister Schäuble hatte im Zuge der Banken- und Finanzkrise 2010 einige Börsenwetten verboten. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag 2018 fungierte Gerhard Schick als finanzpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion der Grünen. Zugleich war er stellvertretender Vorsitzender der Bundestags-Finanzausschusses.

Leerverkäufe ermöglichen Kapitalanlegern, Gewinne zu erzielen, wenn ein Wertpapier – wie von ihnen erwartet – fällt. Dazu veräußern Anleger Aktien oder Anleihen, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden oder die sie sich ausgeliehen haben. Fällt der Kurs des jeweiligen Wertpapiers tatsächlich, so kann der auf Kursverluste setzende Anleger die von ihm leerverkauften Papiere an der Börse unterhalb des Preises erwerben, für die er sie zuvor verkauft hatte. Die Differenz zwischen Leerverkaufskurs und späterem niedrigeren Kaufkurs ist der Gewinn des Leerverkäufers. Sollte der Wertpapierkurs nach dem Leerverkauf hingegen steigen, so entsteht dem Anleger ein Verlust.

Frankreich hatte (zunächst nur für den gestrigen Dienstag) den Leerverkauf von 92 Aktien untersagt. Die belgische Finanzaufsichtsbehörde verhängte ein gleichfalls für Dienstag geltendes Leerverkaufsverbot für ein gutes Dutzend Wertpapiere. Ähnlich ging Italien mit einer am Dienstag für 24 Stunden geltenden Untersagung vor.

Derweil teilte die Finanzagentur Bloomberg mit, dass internationale Hedgefonds offenbar damit begonnen haben, mit Milliarden-Beträgen bei zahlreichen im DAX vertretenen Unternehmen auf sich ausweitende Kursrückgänge zu wetten.

 

Redaktion ad-hoc-news.de, A. Camus

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