Anlass war ein Streit zwischen der Berliner «Tageszeitung» («taz») und der «Bild»-Zeitung, den die «taz» nun in letzter Instanz gewann. Eine unzulässige Herabsetzung sei erst dann gegeben, wenn eine Werbung den Konkurrenten dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgebe, betonte der BGH.
Strittig war ein Kino-Werbespot der «taz» aus dem Jahr 2005, der die «Bild»-Zeitung und deren Leserschaft aufs Korn nahm («Kalle, gib mal Zeitung»). Die Axel Springer AG, die die «Bild»-Zeitung herausgibt, sah darin eine unlautere vergleichende Werbung. Springer verlangte ein Verbot des Spots und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der TAZ Verlags- und Vertriebsgesellschaft.
Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg hatten der Springer-Klage weitgehend stattgegeben. Die «taz» überschreite mit dem Werbespot die Grenzen des wettbewerblich Zulässigen, auch wenn dieser durch Witz, Ironie und Sarkasmus geprägt sei. In dem Spot werde versucht, die «taz» herauszustellen, indem ein vernichtendes Bild von der trostlosen Sozialstruktur und den intellektuellen Fähigkeiten eines typischen «Bild»-Lesers gezeichnet werde. Damit werde die «Bild»-Zeitung und deren Leserschaft ohne sachlichen Grund abqualifiziert.
Der BGH sah den Werbespot hingegen nicht als wettbewerbswidrig an. Der durchschnittliche Zuschauer erkenne, dass es sich dabei um eine «humorvolle Überspitzung» handele und nicht die «Bild»-Zeitung oder deren Leserschaft pauschal abgewertet werden solle.
Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem Zeitungskiosk ein leerer Zeitungsständer mit einem «Bild»-Logo zu sehen. Ein nur mit Unterhemd und Jogginghose bekleideter Kunde fordert den Inhaber des Kiosks auf: «Kalle, gib mal Zeitung», worauf dieser entgegnet: «Is aus.» Auf Nachfrage des Kunden: «Wie aus?» schiebt der Kioskinhaber wortlos eine «taz» über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: «Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du» und wirft die «taz» nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte «Bild»-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus.
Im zweiten Teil des Werbespots ist ein mit «Bild»-Zeitungen gefüllter Zeitungsständer zu sehen. Der gleiche Kunde sagt überraschend: «Kalle, gib mal ´taz´.» Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots ist der Text eingeblendet: «´taz´ ist nicht für jeden. Das ist OK so.»
Der BGH betonte, dass der «Durchschnittsverbraucher» zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung gewöhnt sei. Der Werbespot bringe lediglich zum Ausdruck, dass die «taz» «nicht für jeden» sei, also nicht den Massengeschmack anspreche.
(AZ: I ZR 134/07 - Urteil vom 1. Oktober 2009)
Karlsruhe (ddp)


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