Gera (dapd-lth). Der Kläger hatte noch im September 1990 kurz vor dem Ende der DDR vom Magistrat der Stadt auf der Grundlage des DDR-Gewerbegesetzes eine entsprechende Lizenz erhalten. Mittlerweile bietet das Büro europaweit Sportwetten an.
Die Richter führten aus, dass das staatliche Glücksspielmonopol mit seinen nationalen Verbotsvorschriften nicht angewendet werden dürfe, da es gegen die höherrangige europäische Dienstleistungsfreiheit verstoße. Zwar dürfe diese durch nationale Regelungen beschränkt werden, doch sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Nach Auffassung der Richter diene das staatliche Monopol jedoch nicht wie vom Gesetzgeber begründet dem Verbraucherschutz, sondern solle vielmehr 'eine traditionelle staatliche Einnahmequelle aufrechterhalten'.
Ferner sei der gesamte deutsche Glücksspielsektor nicht so konsequent geregelt, 'dass dem Entstehen der Spielsucht wirksam entgegen gewirkt werde'. Dazu verwiesen die Richter auf Automatenspiele und Pferdewetten, die von Privaten angeboten werden dürften sowie das in den vergangenen Jahren stark gewachsene Segment staatlicher Spielbanken.
Wegen der 'grundsätzlichen Bedeutung der Sache' ließen die Richter Berufung gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil zu.
(Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 5 K 155/09 Ge)
dapd


Forum
Facebook
Twitter





















