Düsseldorf (dapd).
Das Gericht erklärte, Samsung habe das Design des aktuellen Geräts gegenüber dem Vorgängermodell, dessen Vertrieb in Deutschland verboten worden war, so stark verändert, dass kein Verstoß gegen das von Apple eingetragene Europäische Designrecht mehr vorliege. Samsung verstoße auch nicht gegen das deutsche Wettbewerbsrecht.
dapd


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