München (dapd).
Dabei reiche bereits eine geringe Zeitersparnis, erklärten die Richter. Entscheidend sei, dass der Umweg 'offensichtlich verkehrsgünstiger' sei. In jedem Fall dürften aber nur die Kosten der tatsächlich gefahrenen Strecke abgesetzt werden.
(Aktenzeichen: VI R 19/11 und VI R 46/10)
dapd


Forum
Facebook
Twitter





















