Bestürmt von den Kameras wurde vielmehr der Neurobiologe Brüstle, der es sich nicht nehmen ließ, persönlich zu der Verhandlung zu kommen. Befragt nach seiner Gefühlslage sagte er, dass er, der das Patent angemeldet und schließlich 1999 vom Deutschen Patentamt erteilt bekommen habe, sich schon ein wenig wie auf der Anklagebank fühle. Der Ausdruck traf nicht ganz - schließlich ging es hier eigentlich nicht um Mord oder Totschlag wie im Strafrecht, sondern um ein reines Zivilverfahren, eine «Patentnichtigkeitssache», wie der Vorsitzende Richter des BGH-Patentsenats, Peter Meier-Beck, sagte.

In erster Instanz hatte das Bundespatentgericht das Patent DE 19756864 im Dezember 2006 für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Der Gebrauch dieser Erfindung verstoße gegen die öffentliche Ordnung, hieß es zur Begründung. Denn hierzu müssten in einer vorgelagerten Stufe menschliche Embryonen «verbraucht» - und damit zerstört - werden. Patente für die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken seien jedoch ausgeschlossen.

Brüstle selbst sprach von einer «absurden Situation». Das Stammzellgesetz erlaube zwar die Einfuhr von Zelllinien embryonaler Stammzellen, die vor dem 1. Mai 2007 entstanden, für «hochrangige Forschungsziele». An der «entscheidenden Umsetzung» in Therapien werde man aber in Deutschland gehindert, wenn man sich entsprechende Forschungen patentieren lassen wolle. Dies bedeute, «dass entsprechende Erfindungen junger deutscher Wissenschaftler in Deutschland nicht geschützt werden können».

Auch Richter Meier-Beck stellte in der Verhandlung mehrfach in Frage, dass derzeit gelte: «Forschen ja, aber nicht patentieren.» Verfassungsrechtliche Fragestellungen über Menschenwürde und das Recht auf Leben spielten deshalb in dem Patentverfahren wohl nicht die Hauptrolle. Als Greenpeace-Anwalt Volkert Vorwerk einmal von dem «Ursprung des Lebens» redete, mahnte der Richter: «Herr Vorwerk, da sind wir jetzt etwas metaphysisch.»

Laut Brüstle geht es in dem Verfahren allerdings nicht nur um Fragen des deutschen Patentrechts, sondern letztlich um Entscheidungen, die ganz Europa angehen. Denn in Europa herrsche derzeit eine «sehr heterogene» Rechtslage, die etwa in Großbritannien recht liberal sei.

Bei seinem Patent gehe es um die «Herstellung von Gehirnzellen aus embryonalen Stammzellen», um damit einmal neuronale Defekte etwa bei Parkinson oder Multipler Sklerose behandeln zu können. Er wolle «völlig legal» die vorhandenen Stammzell-Linien nutzen und könne nicht verstehen, dass dies in Deutschland gegen die öffentliche Ordnung verstoßen solle. Für Brüstle selbst hat die BGH-Entscheidung allerdings nur begrenzt Auswirkungen. Auf die Frage, ob er das gleiche Patent auch in Großbritannien und den USA angemeldet habe, sagte Brüstle: «Das Patent ist international angemeldet.»

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