Nach dem Sozialgesetzbuch wären maximal zwölf Monate Dauer möglich, erklärte die hessische Regionaldirektion der Arbeitsagentur auf Anfrage. Es sei aber Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmern und Insolvenzverwaltung, wie lange die Gesellschaften agieren sollen. Entscheidend sei die verfügbare Masse.
In einer Beschäftigungsgesellschaft erhalten die Mitarbeiter das sogenannte Transfer-Kurzarbeitergeld, das aus Versicherungsbeiträgen der Arbeitsagentur stammt. In der Höhe entspricht es mit 60 Prozent vom Netto (67 Prozent mit Kind) dem Arbeitslosengeld I. Die Transferzeit gilt nicht als Arbeitslosigkeit. Die Transfergesellschaften sollen die Leute qualifizieren und in andere Jobs vermitteln.


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