Kassel (dapd). Sie werfen dem Kartellamt vor, seine Kompetenzen zu überschreiten, und sehen ihr Recht auf Selbstverwaltung verletzt. Vor dem Bundessozialgericht konnten sie nun durchsetzen, dass die Sache auf dem von ihnen gewählten Rechtsweg verhandelt wird.
Das BSG musste klären, ob Landessozialgerichte über den Rechtsstreit entscheiden sollen oder ob das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zuständig ist. Die Krankenkassen hatten die Sozialgerichtsbarkeit angerufen. Das Bundeskartellamt wollte die drei Verfahren zum OLG ziehen, das bereits in vielen Kartellstreitigkeiten entscheidet. Das BSG stärkte die Position der Kassen und eröffnete den Rechtsweg zu den Sozialgerichten.
Bei den Klägerinnen handelte es sich um die Deutsche Angestellten Krankenkassen (DAK), die BKK Gesundheit und die BKK Westfalen-Lippe. Alle drei hatten am 25. Januar in Berlin an einer Pressekonferenz mit weiteren Krankenkassen teilgenommen. Auf dieser medial viel beachteten Veranstaltung wurde verbreitet, 2010 werde fast jede Krankenkasse Zusatzbeiträge von rund 8 Euro im Monat erheben müssen. Seit 1. Februar nehmen die drei Kassen selbst solche Beiträge von ihren Mitgliedern. Mitte Februar beschloss das Kartellamt, wegen eines Anfangsverdachts einer 'unzulässigen Preisabsprache zwischen Unternehmen' gegen alle Kassen zu ermitteln, die an der Pressekonferenz teilgenommen hatten.
Ob Krankenkassen tatsächlich als Unternehmen zu werten sind und ob das Kartellamt gegen sie ermitteln darf, ist mit der Entscheidung des BSG vom Dienstag noch nicht geklärt. Die Aufsicht über bundesweit tätige gesetzliche Krankenkassen liegt generell beim Bundesversicherungsamt. Für nicht bundesweit tätige Kassen können auch Landesministerien Aufsichtsbehörde sein.
Aktenzeichen
B 1 SF 1/10 R (BKK Gesundheit)
B 1 SF 2/10 R (BKK Westfalen-Lippe)
B 1 SF 3/10 R (Deutsche Angestellten-Krankenkasse)
dapd


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