Berlin (dapd-bln). Nach Auffassung der Richter war kein aktuelles öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung des Beschlusses erkennbar.
Trotzdem hatte die Senatsverwaltung laut Gericht im Januar dieses Jahres damit begonnen, ein von ihr erworbenes Kleingartengelände im Trassenverlauf zu räumen und Bäume zu entfernen. Derartige Tätigkeiten seien dem Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses zuzuordnen, befanden die Richter im jüngsten Beschluss.
(Aktenzeichen: BVerwG 9 VR 2.12)
dapd


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