Kassel (dapd). Das Bundessozialgericht (BSG) hat die soziale Absicherung freier Publizisten ins Internetzeitalter fortgeschrieben. Ein Online-Journalist, der seine Texte gratis zugänglich auf einer eigenen Website publiziert und sein Einkommen weit überwiegend mit Werbeeinnahmen für diese Internetseite bestreitet, müsse in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert werden, urteilte der 3. Senat am Donnerstag in Kassel. Die Bundesrichter werteten die Website des Klägers als 'virtuelles Gesamtprodukt', bei dem die Werbekunden mittelbar für erfolgreiche journalistische Arbeit zahlten.
Über die KSK können selbstständige Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert werden. Sie übernimmt eine Art Arbeitgeberanteil an den Beiträgen. Dieser wird durch Abgaben finanziert, die sogenannte Verwerter zahlen müssen. Damit gemeint sind zum Beispiel Zeitungsverlage, Rundfunksender, Theater oder Galerien. Die Mitgliedschaft in der KSK ist daran geknüpft, ob der Lebensunterhalt mit künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit bestritten wird. Nach einer Anlaufphase müssen die entsprechenden Einnahmen über 3.900 Euro im Jahr betragen.
Im konkreten Fall geklagt hatte ein 49-jähriger Publizist aus Rheinland-Pfalz, der einen Fachinformationsdienst zum Thema Internet betreibt und seiner Artikel überwiegend auf seiner eigenen Website publiziert. Er hatte im Juli 2005 seine Aufnahme in die Künstlersozialversicherung beantragt. Die KSK hatte seinen Antrag abgelehnt und war darin vom Sozialgericht Koblenz und vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigt worden.
Die Einnahmen, die der Publizist mit dem Verkauf von Werbeflächen auf seiner Website erziele, seien keine Einkommen aus einer publizistischen, sondern aus einer organisatorisch-verwaltenden Tätigkeit, befanden die Vorinstanzen. Honorare für Artikel, die der Publizist an andere Kunden verkaufe, blieben unter der Geringfügigkeitsgrenze von 3.900 Euro.
Der Kläger hatte argumentiert, der wirtschaftliche Erfolg seiner Website sei untrennbar mit der Qualität seiner Artikel verknüpft. Die Werbeeinnahmen seien abhängig von den Aufrufen seiner Artikel. 'Wenn der Kläger nicht schreibt, hat er keine Einkünfte mehr', fasste sein Anwalt Andri Jürgensen in der Verhandlung in Kassel zusammen. Dieser Auffassung folgte nun auch Deutschlands oberstes Sozialgericht.
Das BSG betonte, der Kläger sei ein 'klassischer Selbstverwerter in einem neuen Medium'. Zwischen seiner publizistischen Arbeit und den Einkünften aus Werbung bestehe ein 'untrennbarer wirtschaftlicher und inhaltlicher Zusammenhang'. Zugleich erklärte der Vorsitzende Richter, es habe sich um eine schwierige Entscheidung gehandelt, bei der man habe 'Neuland betreten müssen'. Heutige mediale Möglichkeiten habe der Gesetzgeber vor 30 Jahren nicht voraussehen können. Das Künstlersozialversicherungsgesetz war 1981 beschlossen worden.
(Aktenzeichen: B3 KS 5/10 R)
dapd


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