Düsseldorf/Duisburg (dapd-nrw).
Seit November 2010 erhebt Duisburg eine örtliche Aufwandsentschädigung von fünf Prozent des Übernachtungspreises. Nach Ansicht des Gerichts ist die Abgabe sowohl mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunal-Abgabenrechts wie auch des Grundgesetzes und des europäischen Gemeinschaftsrechts vereinbar.
Gegen die Urteile kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster beantragt werden.
(Az.: 25 Kommunen 187/11; 25 K 342/11)
dapd


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