Die Frau hatte angegeben, dass ihr die Verletzung 2003 in einem Gefängnis in China zugefügt worden war.
Ihr Asylverfahren in Deutschland blieb den Angaben zufolge bisher erfolglos. Weil die Frau somit in Deutschland nur geduldet war, wurde ihr von den Behörden die Anerkennung als Schwerbehinderte verwehrt. Das Landessozialgericht widersprach dem nun in seinem Urteil. Die Klägerin halte sich seit über fünf Jahren in Deutschland auf und habe hier wie vom Sozialgesetzbuch gefordert ihren Lebensmittelpunkt, urteilten die Richter. Eine Rückführung nach China sei wegen fehlender Reisedokumente derzeit nicht absehbar. Das Schwerbehindertenrecht lasse es nicht zu, dass der Frau nur wegen ihres ungeklärten Aufenthaltsstatus Hilfen wegen ihrer Behinderung versagt würden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der besonderen Bedeutung des Falls hat der Senat Revision beim Bundessozialgericht zugelassen.
Essen (ddp-nrw)


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