Paragraf 98 des Telekommunikationsgesetzes verlange eine schriftliche Einwilligung, geortet werden zu können, sagte Schaar. Zudem müsse der Handynutzer bei jeder fünften Ortung per Textmitteilung (SMS) darüber informiert werden. Allerdings umgingen unseriöse Anbieter diese Regelung.
Bei Smartphones, die mit internetgestützter Technik arbeiten, entstünden durch die Ortung entstünden lückenlose Bewegungsprofile des Nutzers, kritisierte Schaar. Er forderte: «Der Nutzer darf nur geortet werden, so er es will. Zweitens muss er diese Funktion fallweise oder generell abschalten können. Und drittens geht es den Anbieter des Ortungssystems nichts an, wo sich der Nutzer selbst aufhält, während er etwa eine interaktive Straßenkarte aufruft.»
Schaar sagte, bei dienstlich genutzten Handys und Smartphones müsse der Arbeitgeber in die Ortung einwilligen. Das rechtfertige aber keinesfalls die lückenlose Überwachung der Mitarbeiter.
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