Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Centrotec Sustainable AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2010 in im Kolpinghaus, Probst-Meyer-Straße 7, 59959 Brilon, Deutschland mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
12.04.2010 16:03 CENTROTEC SUSTAINABLE AG
BRILON
ISIN DE 0005407506 WKN 540750
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, den 20. Mai 2010 um 11:00 Uhr im Kolpinghaus, Probst-Meyer-Straße 7, 59929 Brilon, Deutschland stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
TOP 1.Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht und des gebilligten Konzernabschlusses nebst Lagebericht für das Geschäftsjahr 2009, des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
TOP 2.Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 von 21.778.420,22 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.
TOP 3.Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
TOP 4.Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
TOP 5.Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 9. Juni 2009 wurde die Gesellschaft bis zum 8. Dezember 2010 zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt. Diese Ermächtigung soll erneuert werden. Aufgrund der Änderung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) kann die Ermächtigung nunmehr statt für bis zu 18 Monate für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Gesellschaft wird unter Aufhebung der von der Hauptversammlung am 9. Juni 2009 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis zum 19. Mai 2015 ermächtigt, eigene Aktien zusammen mit schon gehaltenen eigenen Aktien bis zu 10 von Hundert des bei Wirksamwerden der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Der Gegenwert für den Erwerb dieser Aktien darf den Schlusskurs im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Aktien gleicher Gattung und Ausstattung an den dem Erwerb jeweils vorangehenden zehn Börsentagen um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen ganz oder zum Teil Dritten als (Teil-) Gegenleistung anzubieten. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden.
Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 5
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sieht die Möglichkeit vor, dass die Hauptversammlung die Gesellschaft für eine Dauer von bis zu fünf Jahren zum Erwerb eigener Aktien in Höhe von bis zu 10 von Hundert des Grundkapitals ermächtigen kann. Der Erwerb eigener Aktien kann dazu dienen, den Börsenkurs zu steigern, zu einer weiteren Erhöhung der Eigenkapitalrendite beitragen und so die Aktien der Gesellschaft noch attraktiver machen. Die Gesellschaft hielt zunächst seit dem Jahr 2000 6.040 eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien in der ordentlichen Hauptversammlung vom 18. Mai 2000 erworben wurden. Aufgrund der von der Hauptversammlung am 24. Mai 2007 beschlossenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln hat sich der Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft gemäß § 215 Abs. 1 AktG zwischenzeitlich auf 12.080 eigene Aktien erhöht.
Die unter Tagesordnungspunkt 5 der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung 2010 vorgeschlagene Erneuerung der durch die Hauptversammlung 2009 erteilten Ermächtigung sieht vor, dass die Gesellschaft bis zum 19. Mai 2015 zum Erwerb eigener Aktien in Höhe von bis zu 10 vom Hundert des Grundkapitals ermächtigt wird. Damit soll die in der letztjährigen ordentlichen Hauptversammlung erteilte Ermächtigung in dem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Höchstumfang unter Berücksichtigung der gesetzlich zugelassenen Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Gesellschaft die Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien auch über den 8. Dezember 2010 hinaus zur Verfügung steht.
Für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien sieht das Gesetz grundsätzlich den Verkauf über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vor. Die Hauptversammlung kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 und Abs. 4 AktG auch eine andere Veräußerung beschließen.
Insoweit sieht der Beschluss eine Ermächtigung des Vorstandes vor, die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ganz oder zum Teil beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen Dritten als (Teil-) Gegenleistung anzubieten. Es entspricht der Absicht der Gesellschaft, bei sich bietenden Gelegenheiten kurz- oder mittelfristig ihre Wettbewerbsposition durch gezielte Unternehmens- oder Beteiligungserwerbe im Rahmen ihres satzungsgemäßen Unternehmensgegenstandes weiter zu verstärken und auszubauen. Inhaber von Unternehmen und Beteiligungen erwarten, insbesondere im internationalen Rahmen, als Gegenleistung für die Veräußerung des Unternehmens bzw. der Beteiligung häufig Aktien der erwerbenden Gesellschaft. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, bei konkreten Akquisitionsvorhaben, bei denen sie möglicherweise im Wettbewerb mit anderen Interessenten steht, auch etwa vorhandene eigene Aktien als Gegenleistung verwenden zu können und damit unter Umständen auf eine andernfalls erforderliche Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen verzichten zu können.
Insgesamt werden die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 von Hundert des bei Wirksamwerden der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Der Vorstand sieht die bereits im Bestand befindlichen eigenen Aktien als Bestandteil dieses Kontingentes an. Für Aktionäre, die am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine entsprechende Anzahl von Aktien an der Börse hinzu zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass dieser Handlungsrahmen unter Berücksichtigung der Strategie der Gesellschaft den Interessen der Gesellschaft dient und auch unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre angemessen ist.
TOP 6.Änderung der Vergütung des Aufsichtsrates
Die Vergütung des Aufsichtsrates wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 1. Juni 2005 beschlossen und in § 18 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung, die aus einem festen und einem erfolgsorientierten Bestandteil besteht. Die feste Vergütung beträgt EUR 12.000,00 für jedes volle Geschäftsjahr der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat. Die erfolgsabhängige Vergütung beträgt 0,1 % des Gesamtbetrages der für das jeweilige Geschäftsjahr ausgezahlten Dividende. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält die doppelte, sein Stellvertreter die eineinhalbfache feste und erfolgsabhängige Vergütung.
Die Aufsichtsratsvergütung soll insoweit angepasst werden, dass sie stärker der wesentlich gewachsenen Unternehmensgröße und damit den erweiterten Aufgaben sowie der erhöhten Verantwortung angemessen Rechnung trägt
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a) Die feste Vergütung für jedes volle Geschäftsjahr der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat wird auf EUR 24.000,00 angehoben. Die erfolgsabhängige Vergütung von 0,1 % der Dividende des jeweiligen Geschäftsjahres soll nicht verändert werden. Der Vorsitzende soll weiterhin das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache dieser Vergütung erhalten.
b) § 18 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:
'Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung, die aus einem festen und einem erfolgsorientierten Bestandteil besteht. Die feste Vergütung beträgt EUR 24.000,00 für jedes volle Geschäftsjahr der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat und ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar. Die erfolgsabhängige Vergütung beträgt 0,1 % des Gesamtbetrages der für das jeweilige Geschäftsjahr ausgezahlten Dividende und ist zusammen mit der Dividendenausschüttung zahlbar.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält die doppelte, sein Stellvertreter die eineinhalbfache feste und erfolgsabhängige Vergütung.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.'
Im Übrigen bleibt § 18 der Satzung unverändert.
TOP 7.Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrich-List-Straße 20, 45128 Essen, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember 2010 endende Geschäftsjahr zu bestellen. Dies umfasst auch die Bestellung zum Abschlussprüfer für den Fall der Durchführung einer prüferischen Durchsicht des im Rahmen des Halbjahresfinanzberichts gemäß § 37w bzw. § 37y Wertpapierhandelsgesetz zu erstellenden verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts.
TOP 8.Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie (ARUG):
Auf Grund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie vom 30. Juli 2009 (ARUG) sind Anpassungen der Satzung der Gesellschaft zur Anmeldefrist und zum Nachweis der Teilnahmeberechtigung notwendig geworden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 21 der Satzung wird insgesamt geändert und wie folgt neu gefasst:
'§ 21 Einberufung, Teilnahmerecht, Mitteilungen
1. Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen. Diese Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.
2. Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer anderen in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft oder der in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens 6 Tage vor der Hauptversammlung (Anmeldefrist) zugehen; in der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.'
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 16.744.986 auf den Inhaber lautenden stimmberechtigten Stückaktien. Von diesen Aktien sind zurzeit lediglich 16.732.906 Aktien stimmberechtigt, da das Stimmrecht aus 12.080 von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien nicht ausgeübt werden kann.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft bis zum
13. Mai 2010 (24.00 Uhr)
unter der Adresse:
CENTROTEC Sustainable AG c/o Bankhaus Sal. Oppenheim jr. & Cie KGaA Xchanging / General Meetings Windmühlenweg 12 95030 Hof (Germany) Telefax: +49 (0)69 12012 86045
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts zu erfolgen und muss sich auf den Beginn des 29. April 2010 (00:00 Uhr) (Nachweisstichtag) beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag (29. April 2010, 0:00 Uhr) rechtzeitig erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, für die von ihnen gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt sind, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Nachweis des Anteilsbesitzes des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes - im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Das depotführende Institut übernimmt in diesem Fall in der Regel die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen deshalb in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes vornimmt.
Entscheidend für die fristgerechte Anmeldung ist in jedem Fall der rechtzeitige Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft.
Stimmrechtsvertretung und Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung oder ein Kreditinstitut.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB).
Zur Erteilung der Vollmacht kann das Vollmachtsformular verwendet werden, das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die Übermittlung der Bevollmächtigung in Textform an die folgende E-Mail-Adresse erfolgen: hv@centrotec.com
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen gilt das Textformerfordernis nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG nicht. Allerdings sind in diesen Fällen die Regelung in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die von den jeweils Bevollmächtigten vorgegeben werden und bei diesen zu erfragen sind.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweises möglichst frühzeitig erfolgen. Mit der Eintrittskarte sind Vollmachts- und Weisungsformulare verbunden. Soweit ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisung ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; er kann die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit zu einem Abstimmungsgegenstand keine ausdrücklichen und eindeutigen Weisungen erteilt werden, wird der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand das Stimmrecht insoweit nicht ausüben.
Bei Bedarf ist das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular auszufüllen und bis spätestens 18. Mai 2010, 24.00 Uhr (Eingang) per Post, E-Mail oder Fax an die folgende Anschrift zu übersenden:
CENTROTEC Sustainable AG Vorstandsbüro Am Patbergschen Dorn 9 DE0005407506 - 59929 Brilon Telefax: +49 2961 96631-6111 E-Mail: hv@centrotec.com
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteil zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 am Grundkapital der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 500.000 Stückaktien) können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich bis spätestens 19. April 2010, 24.00 Uhr zugegangen sein.
Ergänzungsverlangen können an die nachfolgend genannte Adresse gerichtet sein:
CENTROTEC Sustainable AG Vorstandsbüro Am Patbergschen Dorn 9 DGAP-HV - 59929 Brilon
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Die Gesellschaft wird dabei hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes für das Erreichen der Mindesthaltedauer zugunsten etwaiger Antragsteller auf den Tag der Hauptversammlung abstellen und einen auf die Inhaberschaft seit dem 20. Februar 2010 ausgestellten Nachweis als ausreichend behandeln.
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und werden solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html
bekannt und zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden.
Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis spätestens 5. Mai 2010, 24:00 Uhr bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sind, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Adresse
http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich gemacht werden:
CENTROTEC Sustainable AG Vorstandsbüro Am Patbergschen Dorn 9 Deutschland - 59929 Brilon Telefax: +49 (0) 2961 96631-6111 E-Mail: hv@centrotec.com
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Gegenanträge müssen nur veröffentlicht werden, wenn sie begründet sind. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an die vorgenannte Adresse der Gesellschaft adressiert sind oder später eingehen sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.
Die Gesellschaft kann von der Zugänglichmachung eines Gegenantrages und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html
dargestellt.
Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich die Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass der Gegenantrag während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird. Mündliche Gegenanträge in der Hauptversammlung können auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung gestellt werden.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Gemäß § 22 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Diese Fälle sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html
dargestellt.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft/Unterlagen
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite
http://www.centrotec.de/investor-relations/hauptversammlung.html
die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG zugänglich sein. Sämtliche, der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen werden darüber hinaus in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Brilon, im April 2010
Der Vorstand
12.04.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch Unternehmen: Centrotec Sustainable AG Am Patbergschen Dorn 9 59929 Brilon Deutschland Telefon: +49 2961 96631-0 Fax: +49 2961 96631-100 E-Mail: info@centrotec.com Internet: http://www.centrotec.com ISIN: DE0005407506 WKN: 540750
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
85689 12.04.2010






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