Das Urteil hat Auswirkungen auf die Versorgung anderer behinderter Kassenpatienten. «Wir wissen, dass das eine durchaus weitreichende Entscheidung ist», betonte der Vorsitzende Richter Ulrich Hambüchen in der Begründung. Er betonte, Festbetragsregelungen seien dazu da, einen Preiswettbewerb in Gang zu setzen. «Festbeträge sollen nicht die notwendige Versorgung behindern», argumentierte der Richter.
Laut BSG müssen die Kassen zum Ausgleich von Hörbehinderungen für solche Geräte aufkommen, die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und gegenüber anderen Hilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltag bieten. Daran müssten auch die Festbeträge ausgerichtet werden.
Festbeträge sind Höchstzuschüsse, die die Krankenkassen ihren Versicherten für bestimmte Hilfsmittel zahlen. Das BSG stellte diese Regelung als solche nicht in Frage. Sie dürfe die Leistungspflicht der Krankenkassen aber nicht begrenzen, wenn der Festbetrag für den Ausgleich «der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreiche». Ob das der Fall sei, richte sich nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen Gruppe von Versicherten. Im vorliegenden Fall seien das rund 125 000 Personen mit einem Hörverlust von nahezu 100 Prozent.
(Az.: B 3 KR 20/08 R)
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