Das Bundesarbeitsgericht rückte somit von seinem bisherigen Grundsatz der Tarifeinheit ab. Es führte aus, für einen Arbeitnehmer seien die Rechtsnormen eines Tarifvertrags unmittelbar wirksam. Sie können auch dann nicht vom Grundsatz der Tarifeinheit «verdrängt» werden, wenn im Betrieb eigentlich ein anderer Tarifvertrag vorherrscht.
Im konkreten Fall ging es um einen Arzt, der Mitglied in der Gewerkschaft Marburger Bund war und für den somit der mit der Ärztegewerkschaft gemeinsam geschlossene Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) galt. Ihm wurde im Oktober 2005 die Zahlung eines Urlaubsaufschlages nach dem BAT verwehrt. Zwar war der BAT-Vertrag zum 1. Oktober 2005 bereits ausgelaufen und durch einen neuen Vertrag für den öffentlichen Dienst ersetzt worden, für die Mitglieder des Marburger Bundes galt er aber den Angaben zufolge noch weiter.
Dennoch verweigerte der Arbeitgeber den Urlaubsaufschlag und verwies darauf, dass der BAT-Vertrag bereits durch den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst als spezielleren Tarifvertrag verdrängt worden sei. Ein Urteil in diesem Beispielfall soll nach Angaben der Sprecherin bis Ende des Jahres fallen, jedoch sei davon auszugehen, dass das BAG im Sinne des Klägers entscheiden werde.
Der Marburger Bund reagierte erfreut auf das Urteil. Damit sei die Rechtsauffassung der Gewerkschaft «voll bestätigt worden». Die Entscheidung sei «ein großer persönlicher Erfolg unserer Mitglieder, die ihr Recht gegen alle Widerstände durchgesetzt haben.» Die Ärztegewerkschaft betonte weiter, nun könnten Arbeitnehmer frei darüber entscheiden, welche Gewerkschaft für sie rechtsgültige Tarifverträge schließe.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hatten zuvor eine klare gesetzliche Festschreibung der Tarifeinheit gefordert. Ein neues Gesetz soll absichern, dass in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag für die jeweiligen Berufsgruppen gelten kann. Das verhindere eine Zersplitterung des Tarifvertragssystems und eine Spaltung der Belegschaften.
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