BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Zahlungsort, Schuldner

Zahlungsort (place of payment)

Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart, hat ein Schuldner auf seine Kosten und auf seine Gefahr dem Gläubiger einen geschuldeten Betrag an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Dies schreibt in Deutschland § 270 BGB vor.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen