BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Zuwendungsverbot, WpHG

Zuwendungsverbot (prohibition of benefit)

Nach § 31d WpHG darf ein Wertpapierdienstleister in Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-Nebendienstleistungen grundsätzlich keinerlei Vergütung von Dritten annehmen oder Dritten gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen