BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Leerverkaufs-Verbot, Deutschland

Leerverkaufs-Verbot (prohibition of short sales [uncovered sales])

In Deutschland kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei drohender erheblicher Marktstörung Leerverkäufe auf dem Wertpapiermarkt untersagen.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen