BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Bringschuld, Geschäftsverkehr

Bringschuld (debt to be discharged at creditor's domicile; duty to inform the colleagues)

Im Geschäftsverkehr Bezeichnung dafür, dass der Schuldner die Leistung am Sitz des Gläubigers zu erbringen hat. Im Informations-Management eines Unternehmens (etwa: einer Bank) die Pflicht desjenigen, der über eine Nachricht (etwa: Insolvenz eines Kreditnehmers) verfügt, diese den Beteiligten (gemäss internen Richtlinien) unverzüglich zu übermitteln. Siehe Zahlungsort.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen