BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Börsenpreis, BörsG

Börsenpreis (exchange price)

Nach § 24 BörsG ist dies der Preis für Wertpapiere im amtlichen Markt oder geregelten Markt, der während der Börsenzeit ermittelt wurde. Für Waren und Derivate gilt der ermittelte Preis während der Börsenzeit. -Der Börsenpreis bringt zwar Angebot und Nachfrage zum Ausgleich. Aber er ist damit noch nicht auch gewährleistet, dass der gefundene Preis alle wirtschaftlich bedeutsamen Einflussfaktoren genau widerspiegelt. Solche Abweichungen zwischen technisch-operationaler Effizienz und grundsätzlicher Effizienz sind zugleich ein Ausdruck von unter Umständen erheblichen Fehlbewertungen. Bei überstürzter Rückkehr zu einer grundlegend angemessen Bewertung (Bersten von "Blasen") kann es dabei zu aussergewöhnlichen Marktstörungen mit weitreichenden Folgen kommen ("Tulpencrash" in Holland 1637). Siehe Aktienblase, Baisse, Bear, Blase, spekulative, Börsenkrach, Crash, Devisenhandel, computerisierter, Dotcom-Blase, Dominostein-Effekt, Fair Value, Finanzmarktschock, Friedhof-Markt, Immobilienblase, Run, Rush to exit.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen