BÖRSENLEXIKON ARTIKEL

Appropriationsklausel, Kasse;

Appropriationsklausel (appropriation clause)

Das (von einer öffentlichen Kasse; von einer Bank) zugewiesene Geld darf ausschliesslich für den Zweck verwendet werden, der mit der Zahlung bezielt wurde. Eine Verwendung für andere Vorhaben ist unstatthaft. Siehe Zweckbindung.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen