Karlsruhe/Kempten (ddp). Der Bundesgerichtshof hat heimlichen Abhörmaßnahmen in der Untersuchungshaft einen Riegel vorgeschoben. Gespräche eines wegen Mordes beschuldigten Untersuchungsgefangenen mit seiner Ehefrau in einem Besuchsraum dürften nicht ohne deren Wissen belauscht werden, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe. Entsprechende Gesprächsinhalte dürften in Gerichtsverfahren nicht als Beweismittel verwertet werden, weil dies gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoße.
Mit dieser Begründung kippte der BGH die Verurteilung eines Marokkaners wegen Mordes an einer Dolmetscherin im Allgäu und hob das entsprechende Urteil des Landgerichts Kempten auf. Die Kemptener Richter hatten es im August 2008 als erwiesen angesehen, dass der 29-jährige Angeklagte seine frühere Deutschlehrerin und Geliebte umgebracht hatte. Die Revision des Angeklagten hatte nun Erfolg. Der Prozess muss vor dem Landgericht Kempten neu aufgerollt werden.
Das Landgericht hatte den Marokkaner wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der verheiratete Mann konnte es nach Überzeugung des Gerichts nicht verkraften, dass sich seine ebenfalls verheiratete 39-jährige Geliebte von ihm trennen wollte, anstatt ihre Familie zu verlassen. Demnach soll er die zweifache Mutter am 17. September 2007 an einem kleinen Stausee bei Börwang im Oberallgäu erwürgt haben. Dort war ihre stark verweste Leiche im Dezember 2007 entdeckt worden.
Der BGH betonte, dass der Inhalt eines heimlich abgehörten Gesprächs in der Untersuchungshaft, auf den sich das Landgericht bei seinem Urteil zu einem wesentlichen Teil stützte, nicht als Beweismittel hätte verwertet werden dürfen. Das Gespräch zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau in einem Besuchsraum der Haftanstalt war mit einer Wanze belauscht worden.
In dem Gespräch vom 15. Oktober 2007 sagte er seiner Frau, dass seine Geliebte tot sei. Außerdem bat er seine Frau, den Ermittlern zu erklären, dass sie aus Eifersucht zwei russische Auftragsmörder engagiert habe, die die Geliebte für 30 000 Euro getötet hätten. Neben dem Inhalt des abgehörten Gesprächs waren als Indizien auch Telefonverbindungsdaten und Blutspuren des Opfers an der Kleidung des Angeklagten herangezogen worden.
Der BGH betonte, dass Besuche in der U-Haft in der Regel «erkennbar überwacht» werden müssten, etwa durch einen Vollzugsbediensteten. Da dies aber hier bewusst unterlassen wurde, habe der Angeklagte denken können, dass er sich mit seiner Ehefrau offen unterhalten konnte.
In der Revisionsverhandlung hatte auch der Anwalt des Angeklagten argumentiert, dem Marokkaner sei eine abhörsichere Situation ähnlich wie in einer Privatwohnung vorgegaukelt worden. Die Bundesanwaltschaft hatte hingegen betont: «Er wurde nicht getäuscht, aber in eine Falle gelockt.» Eine Falle sei «eine List, die dem Staat erlaubt ist», sagte Bundesanwalt Wolfram Schädler.
Dem folgte der 1. Strafsenat des BGH im Ergebnis nicht. Der Vorsitzende Richter Armin Nack sagte zwar mit Blick auf die Strafprozessordnung: «Es war eine erlaubte List.» Dennoch erfordere es «unsere Rechtskultur, dass eine Maßnahme so nicht stattfinden darf». In der «Gesamtschau» stelle sich die Abhörmaßnahme als ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar.
(AZ: 1 StR 701/08 - Urteil vom 29. April 2009)
(ddp)


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