Die Rechtsprechung hatte in der Vergangenheit dazu tendiert, dass Anlageberater ihre Kunden darüber informieren müssen, wie hoch die Provisionen sind, die sie zum Beispiel beim Verkauf von Zertifikaten oder Fondsanteilen einstreichen. Seine Rechtsprechung zu Kick-Backs hat der Bundesgerichtshof (AZ: XI ZR 586/07) dann auch präzisiert. Demnach muss die Bank darlegen und beweisen, dass sie weder fahrlässig noch vorsätzlich Provisionen verschwiegen hat.
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