Im konkreten Fall hob der BGH die Verurteilung des Medizinrechtlers Wolfgang Putz wegen versuchten Totschlags auf und sprach ihn frei. Der Münchner Rechtsanwalt hatte im Dezember 2007 Angehörigen geraten, ihre seit fünf Jahren im Wachkoma liegende Mutter sterben zu lassen, indem sie die Magensonde durchschneiden und damit die künstliche Ernährung beenden sollten. Das Landgericht Fulda hatte darin eine verbotene aktive Sterbehilfe gesehen und hatte Putz im April 2009 deshalb zu neun Monaten auf Bewährung verurteilt.
Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte nun Erfolg. Es liege «keine rechtswidrige Tötungshandlung» vor, entschied der BGH. Putz sagte, das Urteil sei ein «Sieg für die Patientenrechte». Dafür habe er lebenslang gekämpft. Sein Revisionsanwalt Gunter Widmaier sprach von einem «Urteil von epochaler Bedeutung».
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sieht nun «Rechtssicherheit» im Spannungsfeld zwischen zulässiger passiver und verbotener aktiver Sterbehilfe gegeben. Der BGH stelle klar, dass der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen in allen Lebenslagen beachtet werden müsse. «Es gibt keine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Menschen», unterstrich die Ministerin. «Niemand macht sich strafbar, der dem explizit geäußerten oder dem klar festgestellten mutmaßlichen Willen des Patienten, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten, Beachtung schenkt», erläuterte sie und verwies auf die Bedeutung der Patientenverfügung.
Im vorliegenden Fall lag die 1931 geborene Mutter seit Oktober 2002 nach einer Hirnblutung im Wachkoma. Sie wurde in einem Pflegeheim in Bad Hersfeld über einen Zugang in der Bauchdecke mit Hilfe einer «PEG-Sonde» künstlich ernährt. Eine Besserung ihres Gesundheitszustandes war nicht mehr zu erwarten. Kurz vor der Hirnblutung - im September 2002 - hatte die damals 71-jährige Frau ihrer Tochter mündlich gesagt, dass sie im Ernstfall keine lebensverlängernden Maßnahmen durch künstliche Ernährung wolle, schriftlich hatte sie dies aber nicht fixiert.
Tochter und Sohn bemühten sich um die Einstellung der künstlichen Ernährung, scheiterten damit aber kurz vor Weihnachten 2007 am Widerstand der Geschäftsleitung des Pflegeheims. Daraufhin riet Anwalt Putz der Tochter, den Schlauch der Sonde über der Bauchdecke zu durchtrennen, was diese schließlich tat. Nachdem das Heimpersonal dies entdeckt und die Heimleitung die Polizei eingeschaltet hatte, wurde die Mutter gegen den Willen ihrer Kinder in ein Krankenhaus gebracht, wo ihr eine neue PEG-Sonde gelegt wurde. Sie starb dort zwei Wochen darauf eines natürlichen Todes aufgrund ihrer Erkrankungen.
Der BGH betonte, die mündlich geäußerte Einwilligung der alten Frau, die ihre Kinder als Betreuer geprüft und bestätigt hatten, habe «bindende Wirkung» entfaltet. Sie habe «eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs» dargestellt. Dies gelte inzwischen laut Gesetz «unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung».
(Quellen: Putz und Widmaier in Karlsruhe; Leutheusser-Schnarrenberger in Pressemitteilung)
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