Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung W.O.M. World of Medicine AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.05.2010 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
12.04.2010 16:03 W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG
Salzufer 8, 10587 Berlin
- ISIN: DE0006637390 -
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, den 20. Mai 2010, 10.30 Uhr
im Ludwig Erhard Haus Fasanenstraße 85, 10623 Berlin
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG sowie des Lageberichts für die W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben
2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
4. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 ('VorstAG') ermöglicht es der Hauptversammlung, einen Beschluss über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu fassen (§ 120 Absatz 4 AktG). Durch diesen Beschluss soll den Aktionären ein Instrument an die Hand gegeben werden, ihre Auffassung zum Vergütungssystem zum Ausdruck zu bringen. Vorsorglich weisen wir jedoch darauf hin, dass ein solcher Beschluss gemäß § 120 Absatz 4 Satz 2 AktG für den Aufsichtsrat rechtlich nicht verbindlich ist. Zudem ist eine Anfechtung des Beschlusses nach § 243 AktG ausgeschlossen.
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im Geschäftsbericht 2009 auf den Seiten 23-25 als Teil des Konzernlageberichts veröffentlicht ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG zu billigen.
5. Wahl des Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO Deutsche Warentreuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien
Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 erteilte Ermächtigung der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG zum Erwerb eigener Aktien ist bis zum 27. November 2010 befristet. Rechtzeitig vor Ablauf der bestehenden Ermächtigung soll daher erneut eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erteilt werden. Entsprechend dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 ('ARUG') geänderten § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:
Der Vorstand der Gesellschaft wird bis zum 19. Mai 2015 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des derzeitigen (also des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung vorhandenen) Grundkapitals zu erwerben. Der Vorstand kann die Ermächtigung ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausüben.
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands a) über die Börse oder b) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
a) Bei Erwerb über den Börsenhandel darf der Kaufpreis je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs (oder, soweit in dieser Ermächtigung auf den Xetra-Schlusskurs abgestellt wird, den in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen Nachfolgesystems ermittelten Schlusskurs) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils dem Erwerb vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
b) Bei dem Erwerb auf der Grundlage eines öffentlichen Erwerbsangebots darf der Erwerbspreis je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf letzten Börsentagen vor erstmaliger Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:
Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; von der Ermächtigung kann auch mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien über die Börse wieder zu veräußern. Dabei darf der Veräußerungspreis je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als 5 % unterschreiten.
Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise - somit nicht über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre - an Dritte gegen Zahlung eines Barkaufpreises zu veräußern. Dabei darf der Veräußerungspreis je Aktie den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den jeweils der Veräußerung vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Für eine solche Veräußerung eigener Aktien wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Die Ermächtigung zu einer solchen Veräußerung eigener Aktien beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft unter Einbeziehung von Aktien, die aus genehmigtem Kapital gemäß § 5 Absatz 5 lit. d) der Satzung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre abzugeben, wenn die Abgabe an einen Dritten als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen erfolgt. Der Preis, zu dem erworbene eigene Aktien an einen Dritten abgegeben werden, darf den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Abschluss der Vereinbarung über den Unternehmens- oder Beteiligungserwerb nicht wesentlich unterschreiten. Für die Verwendung eigener Aktien zum Zweck des Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
Die vorstehenden Ermächtigungen zur Wiederveräußerung eigener Aktien gelten auch für solche eigenen Aktien, die die Gesellschaft auf der Grundlage der bestehenden, von der Hauptversammlung mit Beschluss vom 28. Mai 2009 erteilten Ermächtigung bereits vor dem Wirksamwerden der zu diesem Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung erworben hat.
Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die dem Vorstand mit dem Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Mai 2009 erteilt wurde, wird mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgehoben.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung:
Der Vorschlag zu Punkt 6 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand der Gesellschaft rechtzeitig vor dem Ablauf der von der Hauptversammlung vom 28. Mai 2009 erteilten Ermächtigung (die 'bestehende Ermächtigung') gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 19. Mai 2015 eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Die bestehende Ermächtigung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen vor Inkrafttreten des ARUG nur für die Dauer von 18 Monaten erteilt werden durfte, liefe zum 27. November 2010 aus und soll deshalb durch die vorgeschlagene neue Ermächtigung ersetzt werden. Die neue Ermächtigung soll für die gesetzlich zugelassene, durch das ARUG eingeführte neue Höchstdauer von fünf Jahren erteilt werden.
Die mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG dient den Interessen der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu veräußern. Hierdurch können neue Aktionärsgruppen gewonnen werden.
Mit der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung wird der Gesellschaft des Weiteren die Möglichkeit eingeräumt, eigene Aktien zu erwerben, um diese unter anderem als Gegenleistung an Dritte bei einem Unternehmens- oder Beteiligungserwerb zu verwenden. Dies erlaubt es der Gesellschaft im Rahmen ihrer auch weiterhin beabsichtigten Akquisitionspolitik, in geeigneten Fällen eigene Aktien flexibel und kostengünstig als Gegenleistung für einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb einzusetzen.
Die Vermögens- und die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei einer solchen Verwendung eigener Aktien jeweils angemessen gewahrt. Die vorgeschlagene Ermächtigung ist auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Außerdem darf der Preis, zu dem die erworbenen eigenen Aktien an einen Dritten wie beispielsweise einen institutionellen Anleger veräußert werden, den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den der Veräußerung vorangegangenen fünf Börsentagen um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Sollen erworbene eigene Aktien zum Zweck des Unternehmens- oder Beteiligungserwerbs an einen Dritten abgegeben werden, so darf der Preis den durchschnittlichen Xetra-Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsentagen vor dem Abschluss der Vereinbarung über den Unternehmens- oder Beteiligungserwerb nicht wesentlich unterschreiten.
7. Beschlussfassung über Satzungsanpassungen an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG')
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 ('ARUG') sind unter anderem die aktienrechtlichen Fristen für die Anmeldung zur Hauptversammlung und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung sowie die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten geändert worden. Das ARUG eröffnet zudem die Möglichkeit zur Wahrnehmung der Aktionärsrechte mittels elektronischer Medien (Online-Teilnahme) sowie zur Stimmabgabe mittels Briefwahl. Die Satzung soll an diese gesetzlichen Neuregelungen angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Änderungen der Satzung zu beschließen:
a) § 17 (Ort und Einberufung) Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'4. Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmelde- und Nachweisfrist des § 18 Absatz 1.'
b) § 18 (Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht) Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Anmeldung und Berechtigungsnachweise der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen (Anmelde- und Nachweisfrist). Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Der Vorstand oder, im Falle der Einberufung durch den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat ist ermächtigt, in der Einberufung der Hauptversammlung eine auf bis zu drei Tage vor der Hauptversammlung verkürzte Anmelde- und Nachweisfrist zu bestimmen.'
c) § 18 (Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht) Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'4. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmacht, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.'
d) § 18 (Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht) wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:
'5. Der Vorstand kann bestimmen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Ermöglicht der Vorstand den Aktionären hiernach eine Online-Teilnahme, sind die näheren Einzelheiten des Verfahrens in der Einberufung der Hauptversammlung mitzuteilen.'
e) § 18 (Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht) wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:
'6. Der Vorstand kann bestimmen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Ermöglicht der Vorstand den Aktionären hiernach die Briefwahl, sind die näheren Einzelheiten des Verfahrens in der der Einberufung der Hauptversammlung anzugeben.'
f) § 19 (Vorsitz in der Hauptversammlung und Beschlussfassung) wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:
'6. Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung vollständig oder in Auszügen in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen.'
8. Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 20. Mai 2010. Der Aufsichtsrat der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG setzt sich gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG sowie § 10 Absatz 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Gemäß § 10 Absatz 2 der Satzung erfolgt die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließen wird. Die Wahl erfolgt somit für die Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2013.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die folgenden Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen, wobei Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien jeweils angegeben sind:
1. Ralf Michels, Privatier, Berlin
- Keine weiteren Mitgliedschaften
2. Christian Palme, Geschäftsführer der C.P. medical consulting, Hechingen und Geschäftsführer der Japan Stent Technology Europe GmbH, Potsdam
- Keine weiteren Mitgliedschaften
3. Nina Gnutzmann LL.M. Eur., Rechtsanwältin, Syndika der ATON GmbH, Fulda
- Keine weiteren Mitgliedschaften.
Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Es ist beabsichtigt, Herrn Michels im Falle seiner Wahl als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Herr Palme erfüllt die besonderen Anforderungen des § 100 Absatz 5 AktG und soll dem Aufsichtsrat künftig als unabhängiger Finanzexperte im Sinne dieser Vorschrift angehören.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet und der Gesellschaft einen von ihrer Depotbank in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermittelt haben.
W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG c/o C-HV AG Gewerbepark 10 92289 Ursensollen Telefax: +49 (0)9628 / 92 99 871 E-Mail: hv@anmeldestelle.net
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 29. April 2010, 0.00 Uhr, beziehen und muss der Gesellschaft - ebenso wie die Anmeldung - spätestens am Donnerstag, den 13. Mai 2010 zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126 b BGB). Im Falle einer Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellten Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Außerdem bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist in Textform (§ 126 b BGB) zu erteilen und muss in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts enthalten. Ohne die Erteilung von Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das Vollmachtsformular verwendet werden, welches die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Auch im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz erforderlich. Weitere Einzelheiten zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse. Der Nachweis kann auch unter der E-Mail-Adresse
hauptversammlung@womcorp.com
übermittelt werden.
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 19. Mai 2010, 12.00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Nach § 30b Absatz 1 Nr. 1 WpHG geben wir bekannt, dass im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung insgesamt 9.000.000 Aktien der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG ausgegeben sind, die ebenso viele Stimmrechte in der Hauptversammlung gewähren. Hiervon hält die Gesellschaft 305.490 Aktien als eigene Aktien, aus denen ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden kann. Die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt daher 8.694.510.
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld sowie während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:
1. Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt. Außerdem werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt. Darüber hinaus stehen diese Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.mic-aktie.de/2010/hv/index.php
zur Einsichtnahme und zum Herunterladen bereit.
Wenn Sie Anfragen oder Anträge zur Hauptversammlung haben oder Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat stellen oder Wahlvorschläge unterbreiten möchten, bitten wir Sie, diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG Investor Relations/Hauptversammlung Salzufer 8 10587 Berlin Telefax: +49 (0)30 / 3 99 81-5 80 E-Mail: hauptversammlung@womcorp.com
Rechtzeitig, d.h. bis zum Ablauf des 5. Mai 2010 unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden den Aktionären unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
www.mic-aktie.de/2010/hv/index.php
zugänglich gemacht.
2. Recht auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 450.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der in Ziffer 1. genannten Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 19. April 2010 zugegangen sein.
3. Auskunftsrecht des Aktionärs
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
4. Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG finden sich im Internet unter der Internetadresse
www.mic-aktie.de/2010/hv/index.php
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen und Unterlagen nach § 124 a AktG können im Internet unter
www.mic-aktie.de/2010/hv/index.php
eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter dieser Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger vom 12. April 2010 veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Berlin, im April 2010
W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG
Der Vorstand
Eine Anfahrtsskizze finden Sie unter der Internetadresse www.mic-aktie.de/2010/hv/index.php
12.04.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch Unternehmen: W.O.M. World of Medicine AG Salzufer 8 10587 Berlin Deutschland Telefon: +49 30 39981526 Fax: +49 30 39981580 E-Mail: wilma.mitzlaff@womcorp.com Internet: http://www.womcorp.com ISIN: DE0006637390 WKN: 663739
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
85691 12.04.2010






























