Diese war zuvor vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnet und vom Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt worden. Ein dagegen gerichteter Eilantrag des Irakers war nun erfolgreich.
Das Verfassungsgericht setzte die Abschiebung vorläufig aus. Die Karlsruher Richter machten zugleich deutlich, dass sie sich bei der Prüfung der ebenfalls eingereichten Verfassungsbeschwerde des Irakers womöglich grundsätzlich mit dem griechischen Asylsystem auseinandersetzen werden. Es war vom UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR) mehrfach scharf kritisiert worden.
Der Iraker hatte zunächst beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt. Dabei stellte das Amt fest, dass er schon in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Das Bundesamt entschied daher im Juni 2008, dass der Antrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Irakers an. Griechenland sei nach der EU-Verordnung Dublin II zur Rückübernahme des Antragstellers verpflichtet. Die Dublin-II-Verordnung wurde 2003 erlassen, um Asylmissbrauch durch Mehrfachanträge zu verhindern.
Einen gegen die Abschiebung gerichteten Eilantrag des Irakers hatte das OVG am 31. August 2009 abgelehnt. Abschiebungen in einen EU-Mitgliedsstaat, der nach der Dublin-II-Verordnung für die Behandlung eines Asylantrags zuständig ist, könnten nicht im vorläufigen Rechtsschutz ausgesetzt werden, hieß es zur Begründung. Dies schließe das Asylverfahrensgesetz aus. Die vom Bundesverfassungsgericht 1996 in seinem Urteil zum «Asylkompromiss» entwickelten Ausnahmen lägen nicht vor.
Aus Sicht des Verfassungsgerichts muss aber neu untersucht werden, ob die im Urteil von 1996 entwickelten Vorgaben für Ausnahmen «zu präzisieren sind». Es müsse geklärt werden, «ob Fallkonstellationen denkbar sind», in denen die Abschiebung in einen EU-Mitgliedstaat im vorläufigen Rechtsschutz doch ausgesetzt werden darf. Dabei könne die Frage bedeutsam werden, wie sich «bei einer erheblichen Überlastung des Asylsystems eines Mitgliedstaates» der europarechtliche Grundsatz der Solidarität auf die Rechte eines Asylsuchenden auswirke.
Das UNHCR hatte im April 2008 die Staaten aufgefordert, keine Asylsuchenden im Dublin-System nach Griechenland zurückzuschicken. Es gebe weiterhin Mängel des griechischen Asylsystems. Ein faires und rasches Asylverfahren sei «in Griechenland derzeit nicht garantiert». Im Mai 2009 erneuerte das UNHCR seine Kritik.
Das Verfassungsgericht stoppte die Abschiebung, weil der irakische Asylsuchende befürchtete, dass ihm eine ordnungsgemäße Registrierung in Griechenland derzeit faktisch unmöglich sein und ihm die Obdachlosigkeit drohen könne. Diese Befürchtung sei auf «ernst zu nehmende Quellen» gestützt, erklärten die Karlsruher Richter. Hätte man die Abschiebung nicht gestoppt, wäre der Mann für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren «nicht mehr erreichbar».
(AZ: 2 BvQ 56/09 - Beschluss vom 8.September 2009)
Karlsruhe/Gütersloh (ddp-nrw)


























