Arbeitszimmer wieder stärker von Steuer absetzbar: Karlsruhe (dpa) - Kosten für ein Arbeitszimmer zu Hause können künftig wieder leichter von der Steuer abgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die 2007 eingeführte Beschränkung der Abzugsmöglichkeiten für verfassungswidrig.
Vergrößern Arbeitszimmer wieder stärker von Steuer absetzbar | Bild: © dpa

Die Kosten müssen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, entschied das Gericht in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Beschluss (Az. 2 BvL 13/09).

Die Entscheidung betrifft vor allem Lehrer und vergleichbare Berufsgruppen, die zum Teil von zu Hause aus arbeiten und denen der Arbeitgeber keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Der Gesetzgeber muss nun rückwirkend von 1. Januar 2007 an eine Neuregelung erlassen. Bis dahin dürfen die Steuerbehörden und Gerichte die Einschränkungen nicht mehr anwenden.

Das Bundesfinanzministerium hatte bereits im April vergangenen Jahres eine Anordnung erlassen, wonach Einkommensteuern im Hinblick auf die Arbeitszimmer-Regelung nur vorläufig festzusetzen sind. In diesen Fällen können betroffene Steuerzahler nach Auskunft des Deutschen Steuerberaterverbandes die Kosten auch noch nachträglich geltend machen. Dasselbe gilt, wenn sie ihre Bescheide schon vorher angefochten haben.

Nach Schätzung des Vorsitzenden der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, Dieter Ondracek, könnte das Urteil zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 700 Millionen Euro pro Jahr führen. «Es bedeutet, dass die circa 800 000 Lehrer ihre häuslichen Arbeitszimmer wie früher geltend machen können», sagte Ondracek der Nachrichtenagentur dpa.

Die Abzugsmöglichkeiten für Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung waren 2007 stark eingeschränkt worden. Seither konnten die Kosten nur noch geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Diese Regelung, so die Karlsruher Richter, verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Generell gelte der Grundsatz, dass betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar sind. Ausnahmen hiervon muss der Gesetzgeber besonders begründen. Daran fehlt es jedoch nach Auffassung der Richter. Der vom Gesetzgeber aufgeführte Grund der Einnahmenvermehrung reiche nicht aus, da sich das für jede Mehrbelastung sagen ließe.

Im Ausgangsverfahren hatte ein Hauptschullehrer die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht. Die Schule hatte ihm keinen Arbeitsplatz für die Vorbereitung des Unterrichts zur Verfügung gestellt. Das Finanzgericht Münster hatte die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.