Arbeitgeber und Betriebsrat hatten in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, dass kein Beschäftigter vor 7.00 Uhr beziehungsweise nach 19.30 Uhr arbeiten durfte. Abweichungen sollten nur mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrats möglich sein. Als Mitarbeiter wiederholt gegen die Arbeitszeitregelung verstießen, verschickte der Arbeitgeber zunächst ein Rundschreiben mit der Aufforderung, sich an die Arbeitszeitregelung zu halten. Dennoch arbeiteten einige Beschäftigte weiterhin länger als erlaubt.

Daraufhin setzte der Betriebsrat, der in der Vergangenheit wiederholt mit dem Arbeitgeber über die Betriebsvereinbarung gestritten hatte, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beim zuständigen Arbeitsgericht durch. Die gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde des Arbeitgebers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Denn entgegen der Ansicht des Arbeitgebers reiche ein Rundschreiben zur Durchsetzung der Arbeitszeitvereinbarung nicht aus. Vielmehr hätte er zu härteren Maßnahmen greifen müssen und beispielsweise die Arbeitsräume außerhalb der Arbeitszeit absperren oder auch Computer und Telefone abschalten können.

ddp.djn/rog/rab