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Befreiung;
17.03.10 | 14:05 Uhr= Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der alstria office REIT-AG, Hamburg (ISIN DE000A0LD2UI) Die Bundesanstalt für
DJ DGAP-WpÜG: Befreiung; Zielgesellschaft: alstria office REIT-AG; Bieter: Juris Limited
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der alstria office REIT-AG, Hamburg (ISIN DE000A0LD2UI)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') hat mit Bescheid vom 15. März 2010 die Juris Limited von der Verpflichtung befreit, (1) gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die alstria office REIT-AG, Hamburg ('alstria') im Zusammenhang mit dem Erwerb von 29.143.501 Stückaktien der alstria durch die Mourant Ireland Limited am 22. Dezember 2008 zu veröffentlichen, (2) gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und (3) gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG eine Angebotsunterlage zu veröffentlichen.
I. Die Veröffentlichung der Befreiung der Juris Limited nehmen wir wie folgt vor:
Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:1. Die Juris Limited, St. Helier, Jersey, wird gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung über die alstria office REIT-AG, Hamburg, aufgrund des Erwerbs von 29.143.501 Stückaktien der alstria office REIT-AG durch die Mourant Ireland Limited, Dublin, Ireland, am 22. Dezember 2008 zu veröffentlichen, befreit, ferner von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu veröffentlichen.
2. Die Befreiung unter Ziffer 1 ergeht mit den folgenden Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG):
a) Die Befreiung steht unter der auflösenden Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG), dass diese Befreiung in dem Fall hinfällig wird, in dem die Mourant Ireland Limited, Dublin, Ireland, einzelne oder alle Stimmrechte aus den von ihr gehaltenen 29.671.139 Aktien der alstria office REIT-AG entgegen der Weisungen der Captiva Alstria S.á.r.l., der Captiva Alstria 1 S.á.r.l., der Captiva Alstria 2 S.á.r.l., der Captiva Alstria 3 S.á.r.l., der Captiva Alstria 4 S.á.r.l., der Captiva Alstria 6 S.á.r.l. bzw. der Captiva Alstria 7 S.á.r.l. in einer Hauptversammlung der alstria office REIT-AG ausübt.
b) Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass der BaFin jedes Ereignis, das die Wirksamkeit der Befreiung gemäß Ziffer 2.a dieses Bescheides entfallen lässt, unverzüglich mitgeteilt wird.
II. Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe des Befreiungsbescheids zusammengefasst:
Dem Antrag der Juris Limited gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG wurde stattgegeben, da die rechtlichen wie auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Befreiung der Juris Limited von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG vorliegen und das Interesse der Juris Limited an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.
Die Mourant Ireland Limited, eine Tochtergesellschaft der Juris Limited, hält insgesamt 29.671.139 Aktien der alstria. Dies entspricht ca. 52,98 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der alstria. Jeweils 4.978.842 Aktien hält Mourant Ireland Limited für Captiva Alstria 1 S.á.r.l., Captiva Alstria 2 S.á.r.l., Captiva Alstria 3 S.á.r.l., Captiva Alstria 4 S.á.r.l., weitere 5.198.636 Aktien für Captiva Alstria S.á.r.l., weitere 1.373.861 Aktien für Captiva Alstria 6 S.á.r.l. und 3.183.274 Aktien für Captiva Alstria 7 S.á.r.l. ('Captiva-Gesellschaften'). Mourant Ireland Limited hatte 29.143.501 der Aktien der alstria am 22. Dezember 2008 von den Captiva-Gesellschaften unentgeltlich treuhänderisch erworben. Sie hält nach einem Tauschangebot der alstria von Bardividendenansprüchen für das Jahr 2008 gegen eigene Aktien der alstria nunmehr 29.671.139 Aktien treuhänderisch und strikt weisungsgebunden für die Captiva-Gesellschaften.
Das Mutter- Tochterverhältnis zwischen der Juris Limited und der Mourant Ireland Limited folgt daraus, dass die Juris Limited alleinige Aktionärin der Mourant Ireland Limited ist (§§ 17 Abs. 2, 16 Abs. 1 AktG).
Mit Bescheid der BaFin vom 8. Mai 2009 wurde unter anderem die Mourant Ireland Limited von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit. Die Befreiungsentscheidung vom 8. Mai 2009 ist im Wesentlichen auf die mit der Kontrollerlangung beabsichtigte Zielsetzung sowie auf eine tatsächlich nicht bestehende Möglichkeit der Kontrollausübung gestützt worden.
Die Juris Limited hat durch den Vollzug des Aktienübertragungsvertrages am 22. Dezember 2008 die Kontrolle über die alstria erlangt, da ihr seit diesem Zeitpunkt mehr als 30 % der Stimmrechte der alstria zugerechnet werden. Die Stimmrechte aus den direkt von der Mourant Ireland Limited an der alstria gehaltenen Aktien (am 22. Dezember 2008: 29.143.501 Aktien, entspricht 52,04 % der Aktien und Stimmrechte und mittlerweile 29.671.139 Aktien, entspricht 52,98 % der Aktien und Stimmrechte) werden der Juris Limited gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG, § 17 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 und 4 AktG vollumfänglich zugerechnet.
Die Befreiung der Juris Limited erfolgt gemäß § 37 Abs. 1, 2. Alternative WpÜG, da die formale Erlangung der Kontrolle bei der Juris Limited nicht mit dem Ziel erfolgte, die materielle Kontrolle im Sinne einer Einflussnahme auf die Unternehmensführung der alstria auszuüben. Mit Bescheid vom 8. Mai 2009 stellte die BaFin hinsichtlich der Mourant Ireland Limited fest, dass diese nur als eine Art Dienstleister für die Captiva-Gesellschaften tätig wird und es gerade nicht das Ziel der Mourant Ireland Limited ist, eigenen Einfluss auf die Unternehmensführung der Zielgesellschaft zu nehmen. Wenn schon die Mourant Ireland Limited die Kontrolle über die alstria nicht mit dem Ziel der Erlangung der materiellen Kontrolle erlangt hat, dann gilt dies umso mehr auch für die Juris Limited als Muttergesellschaft der Mourant Ireland Limited. Die Befreiung erfolgt weiterhin gemäß § 37 Abs. 1, 5. Alternative WpÜG aus dem Gesichtspunkt der fehlenden tatsächlichen Möglichkeit der Kontrollausübung. Mourant Ireland Limited kann die Stimmrechte an alstria nicht nach eigenem Ermessen frei ausüben. Sie kann die Stimmrechte vielmehr nur nach Weisung der Captiva-Gesellschaften als Treugeber ausüben. Wenn schon die direkt beteiligte Gesellschaft keine Möglichkeit zur Kontrollausübung hat, gilt dies erst recht für die Juris Limited als deren Muttergesellschaft.
Der Antrag war insbesondere auch fristgerecht. Zwar erfolgte die Kontrollerlangung schon am 22. Dezember 2008, da die Mourant Ireland Limited als Tochterunternehmen der Juris Limited an diesem Tag rund 52,04 % der Aktien und Stimmrechte der alstria erwarb. Der Juris Limited kommt aber hier die fristgerechte Stellung des Befreiungsantrags durch die Mourant Ireland Limited als ihrem Tochterunternehmen am 22. Dezember 2008 zugute. Denn der diesem Antrage zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich für die Juris Limited in der genau gleichen Weise dar, auch der Mourant Ireland Limited sind die Befreiungsgründe nach § 37 Abs. 1, 2. und 5. Alt. WpÜG zugute gekommen.
Vor diesem Hintergrund kommt die BaFin im Rahmen der gemäß § 37 WpÜG gebotene Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Juris Limited die Interessen der Aktionäre der alstria überwiegen. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass das Stimmverhalten unverändert von den Captiva-Gesellschaften bestimmt wird. Gegenüber den außenstehenden Aktionären hat sich damit die Kontrollmacht nicht verändert.
Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2.a dient der Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befreiung erfüllt werden, dass nämlich die Befreiung nur dann Bestand haben kann, wenn eine Einflussnahme auf die Zielgesellschaft durch die Juris Limited ausgeschlossen ist. Die Nebenbestimmung unter Ziffer 2.b soll der BaFin die Überprüfung der Voraussetzung der Nebenbestimmung unter Ziffer 2.a ermöglichen.
Juris LimitedSt. Helier, Jersey, 17. März 2010
Ende der WpÜG-Meldung (c)DGAP 17.03.2010 = Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart
(END) Dow Jones Newswires March 17, 2010 08:35 ET (12:35 GMT)Url zum Artikel:
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= Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der alstria office REIT-AG, Hamburg (ISIN DE000A0LD2UI) Die Bundesanstalt für
= Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der alstria office REIT-AG, Hamburg (ISIN DE000A0LD2UI) Die Bundesanstalt für
| Christoph 20.07.2009 08:39 Uhr | Gold für Deutschland im Demonstrationswettbewerb "Paintball". Leider geht das Edelmetall auch nicht in die Wertung ein aber glaubt man den Kanu Polo Spielern war das das erste GOLD für Deutschland (auch wenn es in einer Demonstationssportart war)...Respekt ! |
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